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Kennzeichnung von Lebensmitteln

Grundsätze. Pflichten. Sanktionen.

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Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln gelten strenge Vorschriften. Ein kompliziertes Regelwerk gilt es zu beachten, will man Abmahnungen der Konkurrenz oder von Verbraucherverbänden vermeiden. In diesem Beitrag fassen wir für Sie die wichtigsten Vorschriften und Regelungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln zusammen.

Normstruktur

Seit dem 13. Dezember 2014 ist in der gesamten Europäischen Union (EU) in der EU-Verordnung 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung), kurz LMIV, einheitlich geregelt, wie Lebensmittel zu kennzeichnen sind. Die LMIV gilt unmittelbar in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Diese haben das Recht, die Verordnung in bestimmten Punkten zu ergänzen oder zu konkretisieren. In Deutschland wird die LMIV durch die nationale Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ergänzt.

Lebensmittelbuch berücksichtigt Herstellungsgebrauch

Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) enthält „eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden“ (§ 15 LFGB). Im LFGB ist für eine Vielzahl von Lebensmitteln u. a. die Zusammensetzung unter Berücksichtigung von Herstellungsbrauch und Verbrauchererwartung geregelt.

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission, ein gesetzlich verankertes Gremium, prüft und ändert bei Bedarf den Inhalt des LFGB. Das LFGB ist weder ein Gesetz noch eine Verordnung, dient aber als Orientierung bei der Frage, ob die Kennzeichnung eines Lebensmittels korrekt erfolgt.

Health-Claims-Verordnung (HCVO) und geschützte Angaben

Bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gilt die EU-Verordnung 1924/2006.
Details zu den Unionszeichen „g.U.“ („geschützte Ursprungsbezeichnung“), „g.g.A“ („geschützte geografische Angabe“) und „g.t.S.“ („garantiert traditionelle Spezialitäten“) sind geregelt in der EU-Verordnung 1151/2021 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, der dazugehörigen Durchführungsverordnung, der Delegierten EU-Verordnung 664/2014 zur Ergänzung der EU-Verordnung 1151/2012 im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften.

Anwendungsbereich

Die LMIV gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern es um die Bereitstellung von Information über Lebensmittel für Endverbraucher geht. Dies umfasst alle Lebensmittel, auch solche, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden oder für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. Auch Verkehrsunternehmen fallen unter die LMIV, wenn sie Verpflegungsdienstleistungen erbringen und der Abfahrtsort innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten liegt, für die die EU-Verträge gelten.

Pflichtangaben

Art. 9 LMIV enthält ein Verzeichnis der grundsätzlich verpflichtenden Angaben bei Lebensmitteln. Dazu gehört die Verkehrsbezeichnung, also der Name des Lebensmittels, das Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, die Nettofüllmenge sowie eine Nährwertdeklaration.

Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften über das Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum und nährwertbezogene Angaben sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11 – Barilla). Das heißt: Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

Bezeichnung

Lebensmittel sind mit der dafür vorgesehenen Bezeichnung auf der Verpackung zu versehen. Hier gibt es komplexe nationale Regeln, die für Deutschland im Deutschen Lebensmittelbuch geregelt sind. Zum Beispiel darf Milch in Deutschland nur „Milch“ genannt werden, wenn sie aus Kuhmilch besteht. Erdbeereis darf auf der Verpackung nur als solches bezeichnet werden, wenn es mindestens 20 Prozent Erdbeeren enthält. Für Lebensmittelimitate wie z. B. sogenanntem Analogkäse gelten besondere Regeln. Sie müssen in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden.

Mindesthaltbarkeitsdatum

Das Mindesthaltbarkeitsdatum bezeichnet den Zeitpunkt, bis zu dem das Lebensmittel bei ungeöffneter Packung und unter den angegebenen Lagerbedingungen seine besonderen Eigenschaften wie Geschmack und Nährstoffe behält.

Beispiel:
„Ungeöffnet bei unter +4° C zu verbrauchen bis 06.02.2024“
Die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums ist bei manchen Lebensmitteln nicht vorgeschrieben: Frisches Obst und Gemüse (mit Ausnahme von Keimen, Sprossen und Hülsenfrüchten), Backwaren, die ihrer Art nach üblicherweise innerhalb von 24 Stunden verzehrt werden, Getränke mit einem Alkoholgehalt von zehn Volumenprozent oder mehr, Kaugummi, Zucker in fester Form, Essig sowie Speisesalz (mit Ausnahme von Salz mit Zusätzen).
Beispiel:
Normales Speisesalz muss kein Mindesthaltbarkeitsdatum tragen, Jodsalz, dem Jod künstlich zugesetzt wird, hingegen schon.
Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Hackfleisch, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt. Bei eingefrorenem Fleisch ist das Einfrierdatum anzugeben.
Beispiele:
„Geöffnete Flasche kühl aufbewahren. Innerhalb von drei Tagen verzehren.“
„Eingefroren am: 25.01.2023“
Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel nicht mehr als sicher im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bis 5 der EG-Verordnung 178/2002.

Ursprung und Herkunft

Lebensmitteletiketten müssen das Ursprungs- oder das Herkunftsland angeben. Falls die primäre Zutat eines Lebensmittels nicht mit der Bezeichnung des Lebensmittels übereinstimmt, ist deren Herkunft nach der EU-Durchführungsverordnung 2018/775 anzugeben.

Für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch gelten besondere Regeln – hier muss nach Art. 5 LMIDV das Etikett Angaben zum Land der Aufzucht und der Schlachtung enthalten.

Beispiel:
Aufgezogen in: Frankreich, Geschlachtet in: Deutschland
Liegen Geburt, Aufzucht und Schlachtung in einem EU-Land oder Drittstaat, darf die Angabe „Ursprung“ verwendet werden.
Beispiel:
„Ursprung: Italien“

Handelsklasse

Bei Obst und Gemüse ist gegebenenfalls die Güte- bzw. Handelsklasse („Klasse Extra“, „Klasse I“, „Klasse II“) anzugeben.

Preis

Seit dem 28. Mai 2022 muss bei Lebensmittelrabatten der niedrigste Preis des Produkts in den letzten 30 Tagen angegeben werden. Dies dient der Preistransparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Nährwertdeklaration

Die Nährwerttabelle muss in einer in Anhang XV LMIV festgelegten Reihenfolge Informationen enthalten über die „Big 7“. Dazu zählen neben dem Brennwert eines Lebensmittels sein Fett- und Salzgehalt und die enthaltenen Ballaststoffe (Anhang I LMIV).

Nach Anhang V LMIV sind bestimmte Lebensmittel von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen, darunter Kräuter- und Gewürzmischungen und Lebensmittel, die in lokalen Einzelhandelsgeschäften direkt an Endverbraucher abgegeben werden. Die EWG-Richtlinie 90/496 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln nimmt außerdem Mineralwässer und Nahrungsergänzungen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung aus.

Der Brennwert und die Nährstoffmengen können nach Art. 36 Abs. 1 LMIV „in anderer Form“ angegeben werden, sofern die in Art. 36 Abs. 1 lit. a bis g LMIV genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Füllmenge

Die Füllmenge muss das Gewicht, Volumen oder die Stückzahl angeben. Bei Lebensmitteln in Flüssigkeit muss das Abtropfgewicht angeben werden. Bei Konzentraten ist anzugeben, wieviel Liter das zubereitete Produkt ergibt. Speiseeis muss in Volumen gekennzeichnet werden.

Alkohol

Bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent ist der Alkoholgehalt in Volumenprozent („% vol“) auszuweisen.

Herstellerangaben

Auf jeder Verpackung muss der Name und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder des Verkäufers, der in der EU seinen Sitz haben muss, angegeben werden. Bei Lebensmitteln, die außerhalb der EU hergestellt wurden, ist der Importeur anzugeben.

Gebrauchsanweisung

Bei Fertigprodukten muss auf der Verpackung eine Gebrauchsanweisung abgedruckt sein.

Geschützte Bezeichnungen und Angaben

Manche geografischen Angaben und traditionelle Spezialitäten sind in der EU besonders geschützt:

Das rote Unionszeichen „g.U.“ für „geschützte Ursprungsbezeichnung“ garantiert, dass ein Lebensmittel in einem bestimmten geografischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren produziert wurde. Ein Beispiel hierfür ist der Allgäuer Bergkäse, der in einer langen Tradition hergestellt wird und dessen Milch von den geologischen und klimatischen Verhältnissen des Allgäus beeinflusst wird.

Desweitern gibt es das Unionszeichen „g.g.A.“ für „geschützte geografische Angabe“, das eine Verbindung mit dem Herkunftsgebiet dokumentieren soll. Einer der Produktionsschritte, also entweder die Erzeugung, Verarbeitung oder Zubereitung, muss hier im Herkunftsgebiet erfolgt sein.

Beispiel:
Lebkuchen darf nur dann als „Nürnberger Lebkuchen“ etikettiert werden, wenn er auch tatsächlich in Nürnberg hergestellt wurde. Die Zutaten dürfen allerdings von außerhalb Nürnbergs stammen.

„Kalahari-Salz“, benannt nach der gleichnamigen afrikanischen Wüste, ist hingegen keine geschützte Ursprungsbezeichnung.

Daneben gibt es das Unionszeichen „g.t.S.“ für „garantiert traditionelle Spezialitäten“. Dieses garantiert die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder sein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren – unabhängig vom geografischen Ursprung.

Beispiel:
Nur Schinken, der eine durchschnittliche Reifezeit von zwölf Monaten bzw. eine Mindestreifezeit von 52 Wochen hat, darf sich „Serrano-Schinken“ oder „Jamón Serrano“ nennen.

Allgemeine Grundsätze

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, z. B. in Bezug auf Eigenschaften des Lebensmittels, dessen Zusammensetzung, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herstellungsmethode. Informationen über Lebensmittel müssen „zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein“ (Art. 7 Abs. 2 LMIV). Auch dürfen Lebensmitteln keine Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die sie nicht besitzen (Art. 7 Abs. 1 lit. b LMIV).

Beispiel:
Auf einer Verpackung für Vollmilch darf ein Hersteller nicht mit der Aussage „enthält Calcium“ werben, da normale Milch stets viel Calcium enthält.

Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck solcher Eigenschaften entstehen lassen (Art. 7 Abs. 3 LMIV). Eine Ausnahme gilt hier für Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für natürliche Mineralwässer. So darf in Deutschland auf Etiketten von Heilwässern mit gesundheitlichen Wirkungen geworben werden.

Angaben auf Deutsch

Wird ein Lebensmittel in einem EU-Land vertrieben, müssen die verpflichtenden Informationen nach Art. 15 Abs. 1 LMIV in einer für die Verbraucher des Mitgliedsstaats „leicht verständlichen Sprache“ abgefasst sein.

Beispiel:
Ein in Deutschland verkauftes Lebensmittel muss ein deutsches Etikett tragen.

EU-Mitgliedsländer können bestimmen, dass bei einem Lebensmittel, das in ihrem Land vermarktet wird, die Angaben in einer oder mehreren Amtssprachen der EU zu erfolgen haben.

Beispiel:
Ein Lebensmittel, das in der Region Brüssel verkauft wird, muss Angaben auf Französisch und Niederländisch haben, ein Produkt, das in der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens in den Handel kommt, Angaben auf Deutsch.

Lesbarkeit

Art. 2 Abs. 1 lit. m LMIV definiert die Lesbarkeit von Verpackungsangaben. Danach ist neben der Schriftgröße, -art und -farbe auch die Strichstärke, das Verhältnis zwischen Buchstabenbreite und -höhe, der Buchstaben- und Zeilenabstand, der Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund sowie die Materialoberfläche der Verpackung entscheidend.

Pflichtangaben müssen in einer Schrift gedruckt sein, die – bezogen auf ein kleines „x“ – mindestens 1,2 Millimeter groß ist. Bei Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 80 Quadratzentimeter ist, muss die Schrift mindestens 0,9 Millimeter groß sein.

Pflichtangaben müssen sich auf der Verpackung an einer gut sichtbaren Stelle befinden. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt werden. Auch darf die sonstige Gestaltung der Lebensmittelverpackung nicht von den Pflichtabgaben ablenken.

Angaben zu Zutaten

Das Zutatenverzeichnis gehört zu den grundsätzlich verpflichteten Angaben bei Lebensmitteln nach Art. 9 LMIV. Die Zutaten sind nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Herstellung aufzulisten. Wenn eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels erwähnt oder auf der Verpackung hervorgehoben wird, muss der prozentuale Anteil dieser Zutat angegeben werden. Zusammengesetzte Zutaten, die weniger als zwei Prozent ausmachen, müssen nicht aufgeschlüsselt werden.

Nach der LMIV ist ein Zutatenverzeichnis bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nicht verpflichtend. In Deutschland in Verkehr gebrachtes Bier ist jedoch abweichend hiervon mit einem Zutatenverzeichnis zu kennzeichnen (§ 3 LMIDV).

Zusatzstoffe müssen mit dem Klassennamen, dem Namen des Stoffes und der E-Nummer deklariert werden.

Beispiel:
„Geschmacksverstärker: Mononatriumglutamat E 622“

Zusatz- und Verarbeitungsstoffe, die wieder entfernt werden oder im Endprodukt keine technologische Wirkung haben, z. B. Enzyme, müssen nicht im Zutatenverzeichnis angegeben werden. Zu deklarieren sind aber Nanomaterialien, wenn sie gem. Art. 2 Abs. 2 lit. t LMIV 100 Nanometer oder kleiner sind.

Angaben zu Allergenen

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c LMIV sind Angaben zu machen zu allen in Anhang II LMIV aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wurden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Endprodukt vorhanden sind und Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können. Zu den in Anhang II aufgeführten Allergenen gehören glutenhaltiges Getreide, Weich- und Krustentiere, Fisch, Eier, Schalenfrüchte (Nüsse), Sojabohnen, aber auch Milch (Laktose), Senf und Schwefeldioxid sowie Sulfite ab einer bestimmten Konzentration. Allergene müssen außerdem im Zutatenverzeichnis grafisch hervorgehoben werden.

Wenn sich das Allergen aus der Bezeichnung des Lebensmittels selbst ergibt, wie beispielsweise bei Milch oder Eiern, ist keine Kennzeichnung erforderlich.

Lebensmittelampel/Nutri-Score

Der sogenannte Nutri-Score ist eine freiwillige Angabe auf der Vorderseite der Lebensmittelverpackung, welche die verpflichtende Nährwerttabelle ergänzt. Der Nutri-Score zeigt den Gesamtscore für den Nährwert eines Lebensmittels in Ampelfarben an. Der Nutri-Score wird bereits in Deutschland, der Schweiz, Belgien und Frankreich verwendet, weitere EU-Länder planen seine Einführung.

Gesundheits- und nährwertbezogene Angaben

Gesundheitsbezogene Angaben erklären, suggerieren oder drücken einen gesundheitlichen Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels und der Gesundheit aus (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO).

Beispiele:
„Langkettige Omega-3 Fettsäuren unterstützen die Herzgesundheit“
„Fördert die Leistungsfähigkeit“
„Stärkt die Abwehrkräfte“

Nährwertbezogene Angaben erklären, suggerieren oder bringen besonders positive Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels zum Ausdruck, etwa einen bestimmten Gehalt an Energie, Nährstoffen oder anderen Stoffen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO).

Beispiele:
„fettarm“
„reich an Vitamin C“

Ein Lebensmittel, das mit der Angabe „light“ verkauft wird, darf maximal drei Prozent Fett enthalten, bei flüssigen Lebensmitteln dürfen es nur 1,5 Prozent sein.

Lebensmittel, die zwar Zucker enthalten, aber denen kein Zucker zugesetzt wurde, dürfen mit der Angabe „Ohne Zuckerzusatz“ gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung „Ohne Zusatz von Süßungsmitteln“ ist zulässig, wenn ein Produkt Zucker enthält, jedoch keine Süßstoffe oder Zuckeraustauschstoffe.

Die Kennzeichnung „energiereduziert“ ist erlaubt, wenn der Brennwert des Lebensmittels um mindestens 30 Prozent reduziert ist.

Die Angabe „hoher Ballaststoffgehalt“ ist möglich, wenn mindestens sechs Gramm Ballaststoffe in 100 Gramm Lebensmittel enthalten sind.

Weitere Regelungen enthält der Anhang der HCVO.

Um mit einem Health Claim werben zu dürfen, müssen die in der HCVO festgelegten Bedingungen erfüllt sein. Ein Health Claim darf nach Art. 4 HCVO nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein und muss sich auf wissenschaftliche Nachweise stützen. Außerdem ist eine Nährwertkennzeichnung am Produkt anzubringen, die über den Brennwert des Lebensmittels und den Gehalt an u. a. Fett, Zucker und Salz informiert. Das Lebensmittel muss außerdem einem Nährwertprofil entsprechen.

Wer eine bestimmte gesundheitsbezogene Angabe verwenden möchte, die sich noch nicht auf der Liste bereits zugelassener Health Claims befindet, kann eine Zulassung für einen Health Claim nach Art. 13 Abs. 5 oder 14 der HCVO beantragen.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 HCVO gilt eine Ausnahme für nicht vorverpackte Lebensmittel, die dem Endverbraucher oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Kauf angeboten werden, sowie für Lebensmittel, die entweder an der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers verpackt oder zum sofortigen Verkauf fertig verpackt werden.

Internet-Handel

Online-Händler, die vorverpacke Lebensmittel verkaufen, müssen alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeits- und des Verbrauchsdatums bereits vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar machen. Dies kann durch Hinweis auf der Webseite oder durch geeignete andere Mittel, die der Händler angeben muss, geschehen und muss ohne Kosten für den Kunden erfolgen.

Warnhinweise

Enthält ein Lebensmittel bestimmte Zutaten, ist ein Warnhinweis verpflichtend. Dazu gehören Azo-Farbstoffe, Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalze, mehrwertige Alkohole, aber auch Wursthüllen.

Beispiel:
„Wursthülle nicht essbar.“

Getränke mit einem erhöhten Koffeingehalt wie Energiedrinks müssen einen Hinweis tragen, dass sie nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind. Die Regelung gilt nicht für Kaffee.

Sanktionen

Die sanktionsrechtlichen Tatbestände bei Verstößen gegen die Vorgaben der LMIV und der EU-Durchführungsverordnung 1337/2013 sind in der LMIDV festgelegt.

Wer ein aufgetautes Lebensmittel in den Verkehr bringt, ohne den Hinweis „aufgetaut“ hinzuzufügen, begeht eine Straftat nach § 6 LMIDV. Strafbar ist es nach § 6 Abs. 2 LMIDV auch, „ein in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliches Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchdatums in den Verkehr“ zu bringen.

Nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 LMIDV stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, ein Lebensmittel zu verkaufen, bei dem eine der in Art. 9 Abs. 1 lit. a bis d oder Art. 9 Abs. 1 lit. f bis k LMIV aufgeführten verpflichtenden Angaben fehlt. Dazu gehört das Zutatenverzeichnis ebenso wie das Mindesthaltbarkeitsdatum, nicht aber die Nettofüllmenge.

§ 6 Abs. 4 Nr. 2 bis 6 LMIDV regeln weitere Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Kennzeichnungsvorschriften.

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